Hier erfährst du alles zu den Statuten unseres Vereins. Was ist der Sinn und Zweck des LSVB und was wollen wir mit unserem Verein erreichen?

I. Name. Sitz und Zweck

1: Name und Sitz

Unter dem Namen Laufsportverein Basel (LSVB) [nachstehend «LSVB»] besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Basel.

2: Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Förderung des Laufsports. Der LSVB zeigt sich offen gegenüber neuen Entwicklungen verwandter Ausdauersportarten. Er ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden. Seinen Zweck sucht der LSVB insbesondere zu erreichen durch:

  • Angebot eines attraktiven Trainingsprogramms
  • Organisation von Laufveranstaltungen
  • Teilnahme seiner Mitglieder an Wettkämpfen
  • Pflege und Förderung des vereinsinternen Informations- und Meinungsaustausches
  • Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit

Der LSVB strebt die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch mit Vereinen und Verbänden gleicher oder ähnlicher Zielsetzung auf regionaler und nationaler Ebene an.

II. Mitgliedschaft

Artikel 3: Allgemeines

Die Mitgliedschaft kann ab dem Jahr erworben werden, in welchem das 18. Altersjahr vollendet wird.

Artikel 4: Aufnahme

Die Aufnahme erfolgt auf schriftliches Beitrittsgesuch hin durch den Vorstand.

Artikel 5: Aktivmitglieder

Aktivmitglieder sind diejenigen Mitglieder, die am Trainings- und Wettkampfbetrieb des Vereins teilnehmen. Sie starten an Wettkämpfen für den LSVB.

Artikel 6: Passivmitglieder und Gönner

Wer sich nicht am Trainings- oder Wettkampfbetrieb des LSVB beteiligt und dessen Ziele dennoch unterstützen möchte, kann Passivmitglied werden. Passivmitglieder entrichten einen gegenüber den Aktivmitgliedern reduzierten Mitgliederbeitrag. Gönner des Vereins ist, wer über den Mitgliederbeitrag hinaus den LSVB mit mindestens 150 CHF pro Jahr unterstützt.

Artikel 7: Ehrenmitglieder

Der LSVB kann Personen mit herausragenden Verdiensten um den Laufsport oder den LSVB zu Ehrenmitgliedern ernennen. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Generalversammlung auf begründeten Antrag des Vorstandes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen.

Artikel 8: Austritt

Ein Austritt aus dem LSVB ist jederzeit möglich. Er ist dem Präsidenten/der Präsidentin schriftlich anzuzeigen. Bei Austritt während des Vereinsjahres ist der ganze Jahresbeitrag geschuldet. Eine prorata – Reduktion findet nicht statt.

Artikel 9: Ausschluss

Auf begründeten Antrag des Vorstandes kann die Generalversammlung ein Mitglied ausschliessen, welches seinen Pflichten gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder das Ansehen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt. Der Beschluss der Generalversammlung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen.
Mitglieder, welche den Jahresbeitrag trotz mehrmaliger Zahlungsaufforderung nicht begleichen und auf die Kontaktaufnahme durch den Vorstand nicht reagieren, darf der Vorstand ohne GV Beschluss ausschliessen.

III. Finanzen. Haftung

Artikel 10: Mitgliederbeiträge

Die Mitglieder entrichten die von der Generalversammlung festgelegten Beiträge, maximal 100 Franken, an den LSVB. Die Generalversammlung beschliesst die Beiträge für das Folgejahr und kann ausserordentliche Beiträge beschliessen. Ehrenmitglieder und Vorstand sind von allen Beiträgen befreit.

Artikel 11: Haftung

Für die Verbindlichkeiten des LSVB haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder für Verpflichtungen des LSVB ist ausgeschlossen.

IV. Organisation des Vereins

Artikel 12: Organe

Die Organe des LSVB sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren/ Rechnungsrevisorinnen

Artikel 13: Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an der Generalversammlung berechtigt. In die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen:

  • Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Genehmigung des Budgets
  • Beschlussfassung über vereinspolitische Grundsätze
  • Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren / Rechnungsrevisorinnen
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Auflösung des LSVB
  • Beschlussfassung über alle weiteren ihr durch Gesetz oder Statuten zugewiesenen beziehungsweise ihr durch den Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten.

Die Generalversammlung ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen befugt, ihr zustehende Kompetenzen an den Vorstand zu delegieren.
Kann die Generalversammlung durch ein geltendes Versammlungsverbot nicht ordentlich durchgeführt werden, sind die Zuständigkeiten der Generalversammlung virtuell oder in brieflicher Form zu vollziehen.

Artikel 14: Einberufung, Leitung

Die ordentliche Generalversammlung wird alljährlich im ersten Trimester des Jahres durch den Vorstand auf schriftlichem Weg einberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens vierzehn Tage vor dem Versammlungstermin und enthält die Traktandenliste. Die Mitglieder können bis sechs Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung beim Vorstand schriftlich die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen und Antrag stellen. Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Veranlassung des Vorstandes oder auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder unter Angabe der Traktanden einberufen. Die Generalversammlung wird durch den Präsidenten/die Präsidentin, bei Verhinderung durch den Vizepräsidenten/die Vizepräsidentin oder ein anderes Mitglied des Vorstandes geleitet.

Artikel 15: Stimmrecht, Beschlussfassung

Jedes Mitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme. Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Die Generalversammlung beschliesst mit dem einfachen Mehr der gültig abgegebenen Stimmen, unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen dieser Statuten. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet bei Abstimmungen der/die Vorsitzende, bei Wahlen das Los. Die Generalversammlung kann nur die auf der Tagesordnung verzeichneten Geschäfte sowie an der Versammlung gestellten Anträge, die damit unmittelbar zusammenhängen, behandeln. Auf Traktanden, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist indessen einzutreten, wenn es die Generalversammlung mit einer Zweidrittelsmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschliesst; davon ausgenommen sind Beschlüsse über eine Statutenrevision, über Mitgliederbeiträge und die Auflösung des LSVB.

Artikel 16: Vorstand

Der Vorstand ist das Führungsorgan des LSVB. Er vertritt den LSVB nach aussen und ist gegenüber der Generalversammlung verantwortlich.

Artikel 17: Zusammensetzung, Konstituierung, Vertretung

Der Vorstand besteht aus 5-9 Mitgliedern. Er wird von der ordentlichen Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Artikel 18: Aufgaben

Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung und entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht anderen Organen vorbehalten sind.
Für die detaillierte Regelung der Aufgaben kann der Vorstand eine Geschäftsordnung erlassen.
Der Vorstand kann zur Konzipierung und Abwicklung vom Trainingsbetrieb und der Veranstaltungen Trainer anstellen, Arbeitsgruppen, einzelne Mitglieder oder Ausschüsse einsetzen und die Organe der vom LSVB kontrollierten Gesellschaften wählen.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.

Artikel 19: Rechnungsrevisoren/ Rechnungsrevisorinnen

Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren/Rechnungsrevisorinnen für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsrevisoren/Rechnungsrevisorinnen prüfen die Rechnungsführung und den Jahresabschluss und erstatten über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht und Antrag an die ordentliche Generalversammlung.

V. Artikel 20: Statutenrevision

Anträge auf Aenderung der Statuten können vom Vorstand oder von mindestens einem Zehntel der Mitglieder gestellt werden. Für Statutenänderungen bedarf es der Zweidrittelsmehrheit der an der Generalversammlung gültig abgegebenen Stimmen.

VI. Artikel 21: Auflösung und Liquidation

Der Beschluss über die Auflösung und Liquidation des LSVB bedarf der Zweidrittelsmehrheit der an der Generalversammlung gültig abgegebenen Stimmen. Das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des LSVB ist einer oder mehreren Organisationen bzw. Institutionen mit verwandter Zwecksetzung respektive einer Organisation, die bestimmte Aktivitäten des LSVB fortführt, zuzuweisen. Dieser Entscheid bedarf ebenfalls der Zweidrittelsmehrheit der an der Generalversammlung gültig abgegebenen Stimmen.

VII. Artikel 22: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des LSVB ist das Kalenderjahr.

VIII. Artikel 23: Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen erfolgen per Email, durch Brief oder über Internet. Die vorliegenden Statuten sind anlässlich der ordentlichen Generalversammlung vom 04. September 2020 beschlossen worden. Sie ersetzen sämtliche früheren Fassungen und treten sofort in Kraft.

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